Nichtigkeit der Konkursandrohung in Betreibung Nr. XXXXX
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Gemäss der Legaldefinition in Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGer 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020, E. 4.2.1; BSK SchKG- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 8 mit Hinweisen). Nichtigkeitsfälle kommen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten relativ häufig vor (BSK SchKG- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 10). 3.1 Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2023 aus, dass die Konkursandrohung vom 25. August 2023 offenbar nicht die in Betreibung gesetzten Forderungen enthalte, was diese fehlerhaft mache. Die Lehre sei geteilt, was die Rechtsfolgen betreffe. Zum einen werde vertreten, dass die Konkursandrohung als Ganzes nichtig sei. Zum anderen, dass die Konkursandrohung lediglich teilnichtig sei. Mangels eindeutiger Rechtsprechung bzw. Lehrmeinungen werde die Aufsichtsbehörde über die angemessene Rechtsfolge zu befinden haben. 3.2. C. stellt sich in seiner fakultativen Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 auf den Standpunkt, dass das Konkursbegehren respektive die Konkursandrohung teilnichtig sei. Er beantragt eine Reduktion des Konkursbegehrens auf die in der Betreibung erwähnten Beträge sowie eine Anweisung an das Konkursgericht, das Betreibungsverfahren mit reduzierter Forderungshöhe fortzusetzen. Dieses Vorgehen beschränke die Rechte des Beschwerdeführers nicht, zumal er sowohl die in Betreibung gesetzte Forderung als auch diejenige im Fortsetzungsbegehren bestritten habe. Obwohl dieser die Zulässigkeit der Erhöhung der Forderung nie bestritten habe, müsse er mit der Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung den Konkurs abwenden können.
E. 4 Ausgangslage für die Beurteilung, ob die vorliegend betroffene Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft als teilnichtig oder nichtig nach Art. 22 SchKG zu qualifizieren ist, ist die Folgende: Auf dem Zahlungsbefehl vom 23. September 2021 ist eine Forderungssumme von total CHF 6'591.67 (ohne Zins) aufgeführt. Gleiches gilt für das Fortsetzungsbegehren vom 13. Dezember 2022. Im Fortsetzungsbegehren vom 13. Dezember 2022/11. Januar 2023 ist indes eine Forderungssumme von total CHF 9'475.70 (ohne Zins) festgehalten. Dem Konkursbegehren vom 8. November 2023 ist ebenfalls eine Forderungssumme von CHF 9'475.70 (ohne Zins) zu entnehmen. Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner am 12. Januar 2023 bzw. mittels den (inhaltlich identischen) Rektifikaten vom 3. Juli 2023 und 25. August 2023 eine Konkursandrohung für ebendiese Forderungssumme ausgestellt. Stellt man die Forderungssumme im Zahlungsbefehl vom 23. September 2021 jener in der Konkursandrohung vom 25. August 2023 gegenüber, ergibt sich, dass die in der Konkursandrohung genannte Summe um CHF 2'884.03 (Zins unberücksichtigt) höher ist. 5.1 Als nichtig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verfügungen der Betreibungsbehörden zu qualifizieren, die gegen die im öffentlichen Interesse liegenden elementaren Grundsätze der Schuldbetreibung verstossen, weil Betreibungshandlungen bei einer noch nicht in Betreibung gesetzten Forderung vorgenommen wurden (BGE 109 III 53 E. 2; BSK SchKG- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 12). 5.2 Vorliegend wurde lediglich eine Forderungssumme in Höhe von CHF 6'591.67 in Betreibung gesetzt. In Bezug auf den darüberhinausgehenden Betrag ist die Konkursandrohung unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nichtig. Zu klären bleibt, ob dies zur Konsequenz hat, dass die Konkursandrohung teilweise oder als Ganzes nichtig ist. Diese Frage wurde bundesgerichtlich bisher nicht entschieden (KUKO SchKG- Diggelmann , 2. Aufl., 2014, Art. 160 N 1). Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, sind in der Lehre unterschiedliche Auffassungen anzutreffen. 5.3 Alexander R. Markus vertritt im Basler Kommentar zum SchKG (3. Aufl., 2021) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung aus den Kantonen Zug, Luzern und Zürich (siehe nachfolgend) die Auffassung, dass eine Konkursandrohung, in welcher nicht in Betreibung gesetzte Forderungsbeträge aufgeführt seien, aus Gründen des Schuldnerschutzes und mangelnder Praktikabilität der Teilnichtigkeit als Ganzes nichtig sei (BSK SchKG- Markus , 3. Aufl., 2021, Art. 160 N 2). Mit genannter Argumentation hat das Obergericht Zug entschieden, dass eine Konkursandrohung, in welcher nebst der Hauptforderung Parteientschädigungen aufgenommen wurden, die dem Betreibenden in einem Anerkennungs- bzw. Aberkennungsprozess zugesprochen worden seien, nichtig sei (OGer ZG, ZGGVP 2001, 149 f.). Dies entspricht auch der Solothurnischen Gerichtspraxis (OGer SO, SOG 1990 Nr. 32). Das Schuldbetreibungs- und Obergericht Luzern hat den Entscheid gefällt, dass die Konkursandrohung als Ganzes nichtig sei, wenn der Rechtsvorschlag nur für einen Teil der Forderung beseitigt worden sei, die Konkursandrohung aber für den ganzen Forderungsbetrag erfolgt sei. Dies mit der Begründung, dass der Rechtsvorschlag bei Annahme von Teilnichtigkeit seine Bedeutung verlieren würde sowie diese kaum praktikabel wäre. Im Weiteren sei nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner die Forderung im Umfang, in dem Rechtsöffnung gewährt wurde, bezahlt hätte (Schuldbetreibungs- und OGer LU, LGVE 2002, 112 f.). Ferner hat sich auch das Obergericht des Kantons Zürich unter Berufung auf den Schuldnerschutz der Auffassung angeschlossen, dass eine Konkursandrohung, in welcher eine Forderung in Höhe von CHF 19'500.00 nebst Zins von 5% seit dem 1. Januar 2004 aufgeführt sei, statt wie in der Rechtsöffnungsverfügung festgehalten nebst Zins von 5% seit dem 12. Oktober 2006, nichtig sei (OGer ZH, ZR 106/2007, 274). 5.4 Für blosse Teilnichtigkeit der Konkursandrohung spricht sich Philip Talbot im Schulthess Kommentar zum SchKG (4. Aufl., 2017) aus. Nichtigkeit als Ganzes überzeuge nicht, vielmehr sei es aus prozessökonomischen Überlegungen sinnvoll, dass das Konkursgericht im Rahmen eines Konkurseröffnungsverfahrens die Teilnichtigkeit vorfrageweise selber feststelle und diese den Parteien mit der Vorladung zur Konkursverhandlung per Verfügung mitteile. Es sei zwar umstritten, ob das Konkursgericht die offensichtliche Nichtigkeit selber feststellen könne. Dies sei seines Erachtens indes zu bejahen, da bei Offensichtlichkeit eine Überweisung an die Aufsichtsbehörde einen unnötigen Leerlauf und damit verbundenen Zeitverlust bedeuten würde. A maiore ad minus sei die Feststellung durch das Konkursgericht daher auch bei Teilnichtigkeit zulässig (SK SchKG- Talbot , 4. Aufl., 2017, Art. 160 N 2). 5.5 Peter Diggelmann hält im Kurzkommentar zum SchKG (2. Aufl., 2014) fest, dass die Konkursandrohung nach Art. 160 SchKG die Angaben des Betreibungsbegehrens enthalte, womit auf Art. 67 SchKG verwiesen werde. Sofern in der Konkursandrohung eine Position zu hoch oder zu tief aufgeführt sei, könne der Schuldner die Konkurseröffnung mit der richtigen Zahlung verhindern, da die falsche Position nichtig sei (KUKO SchKG- Diggelmann , 2. Aufl., 2014, Art. 160 N 1). Hinsichtlich der Frage, ob die Nichtigkeit einer einzelnen Position bzw. einzelner Positionen die Nichtigkeit der Konkursandrohung als Ganzes zur Folge hat, schliesst er sich weder der einen (E. 5.3) noch der anderen (E. 5.4) Meinung an.
E. 6 Art. 160 Abs. 1 SchKG statuiert, welche Angaben in der Konkursandrohung enthalten sein müssen, wobei in Ziff. 1 die «Angaben des Betreibungsbegehrens» genannt werden. Darin ist ein Verweis auf Art. 67 SchKG zu erblicken, welcher ebendiese regelt (so auch KUKO SchKG- Diggelmann , 2. Aufl., 2014, Art. 160 N 1). Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist im Betreibungsbegehren die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung, bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird, anzugeben. Die ratio legis dieser Angabe im Konkursbegehren besteht darin, dass auf diese Weise sichergestellt ist, dass der Schuldner genau weiss, mit welcher Zahlung er den Konkurs abwenden kann (vgl. KUKO SchKG- Diggelmann , 2. Aufl., 2014, Art. 160 N 1). Damit hat Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) den im öffentlichen Interesse liegenden Schuldnerschutz zum Zweck, auf welchen sich Alexander R. Markus zu Recht beruft. Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist ein durch Formstrenge gekennzeichnetes Rechtsgebiet. Weicht die Forderungssumme auf dem Zahlungsbefehl von jener in der Konkursandrohung ab, besteht eine Unsicherheit für den Schuldner, mit welcher Zahlung er die Konkurseröffnung verhindern kann. Aus der Warte des Schuldnerschutzes läuft vorliegend die Argumentation von C. in seiner fakultativen Stellungnahme, wonach eine Fortsetzung des Konkursverfahrens mit reduzierter Forderungshöhe die Rechte des Schuldners nicht beschränke, daher ins Leere. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Schuldner die in Betreibung gesetzte Forderung (sowie jene im Fortsetzungsbegehren) vollständig bestritten hat. Vielmehr ist in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher die in der Konkursandrohung genannte Forderungssumme jene des Zahlungsbefehls übersteigt, nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer den tieferen, im Zahlungsbefehl genannten Betrag beglichen hätte. Zudem besteht das Risiko, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hat, welche Zahlung er zur Abwendung des Konkurses zu tätigen hat. Dies gilt umso mehr aufgrund des Umstandes, dass seitens des Beschwerdeführers gemäss dem Konkursbegehren Teilzahlungen an C. geleistet worden sind, und zwar selbst wenn – oder gerade weil – Letzterer geltend macht, dass diese zur Tilgung einer anderen Forderung bestimmt gewesen seien. Für eine hohe Gewichtung des Schuldnerschutzes spricht in casu weiter, dass der Beschwerdegegner zwei Rektifikate des ursprünglichen Konkursbegehrens ausstellen musste. Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Praktikabilität fällt vorliegend ins Gewicht, dass es sich nicht um einzelne Forderungspositionen handelt, welche in der Konkursandrohung zusätzlich zu den im Zahlungsbefehl genannten hinzugekommen sind. Vielmehr unterscheiden sich sämtliche Positionen sowohl hinsichtlich der Forderungsgrundlage als auch des jeweiligen Betrags, womit eine Nichtigerklärung von einzelnen Positionen ausser Betracht fällt und folglich die Annahme einer Teilnichtigkeit nicht praktikabel wäre. Somit ist der diesbezüglich in der vorstehenden Erwägung 5.3 ausgeführten Argumentation beizupflichten. Soweit in der Lehre unter Berufung auf die Prozessökonomie für Teilnichtigkeit plädiert wird, ist diese Rechtsauffassung nicht überzeugend. Die Zeitersparnis, welche aus einer Teilnichtigkeit der Konkursandrohung resultieren würde, ist vernachlässigbar. Im Übrigen ist gegen die Auffassung von Philip Talbot einzuwenden, dass auch eine vorfrageweise Prüfung der Teilnichtigkeit durch das Konkursgericht und die Verfügung dieser im Rahmen der Vorladung der Parteien mit Aufwand verbunden wäre. Summa summarum ist der Lehrmeinung, welche sich für eine Nichtigkeit der Konkursandrohung als Ganzes ausspricht (vorstehende Erwägung 5.3), den Vorzug einzuräumen. Ausschlaggebend hierfür ist primär eine hohe Gewichtung des Schuldnerschutzes. Weicht die im Konkursbegehren genannte Forderungssumme von jener im Zahlungsbefehl ab, überwiegt das Interesse des Schuldners an der eindeutigen Erkennbarkeit, mit welcher Zahlung er den Konkurs abwenden kann, das Interesse (des Gläubigers) am Bestand der Konkursandrohung. Daran vermögen auch prozessökonomische Einwände nichts zu ändern. Ebenso wenig ist eine Gefährdung der Rechtssicherheit erkennbar, welche einer Nichtigkeit der Konkursandrohung als Ganzes entgegenstehen würde. Gegen eine Teilnichtigkeit sprechen im Übrigen deren fehlende Praktikabilität sowie der Grundsatz der Formstrenge bei der Anwendung des SchKG.
E. 7 Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Konkursandrohung des Beschwerdegegners vom 25. August 2023 in der Betreibung Nr. XXXXX als Ganzes nichtig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ist.
E. 8 Für das vorliegende Verfahren werden in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) keine Kosten erhoben. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), womit jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. Dieser Entscheid ist dem Konkursgericht zu eröffnen (Art. 173 Abs. 3 SchKG).
Dispositiv
- Es wird die Nichtigkeit der Konkursandrohung vom 25. August 2023 in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft festgestellt.
- Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuarin Zoe Brogli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 30. Januar 2024 (420 23 300) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Nichtigkeit einer fehlerhaften Konkursandrohung: Eine Konkursandrohung, in welcher nicht in Betreibung gesetzte Forderungsbeträge aufgeführt sind, ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG, E. 5 und 6) Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuarin Zoe Brogli Parteien A. , Inhaber der Einzelfirma B. , Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Nichtigkeit der Konkursandrohung in Betreibung Nr. XXXXX A. Am 17. September 2017 leitete C. , vertreten durch D. (Unia Region Aarau Nordwestschweiz), eine Betreibung gegen die B. beim Betreibungsamt Basel-Landschaft ein. Letzteres stellte daraufhin einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. XXXXX) gegen A. , Inhaber Einzelfirma B. , für eine Restlohnforderung für den Monat Mai 2021 in Höhe von CHF 2'825.00, einen Anteil am 13. Monatslohn 2020 in Höhe von CHF 941.67 sowie einen Anteil am 13. Monatslohn 2021 in Höhe von CHF 2'825.00 (total CHF 6'591.67), je zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2021 aus. Die Zustellung des am 23. September 2021 ausgefertigten Zahlungsbefehls an A. erfolgte am 28. September 2021. Gegen diesen erhob er mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 an das Betreibungsamt Basel-Landschaft Rechtsvorschlag. B. Die arbeitsrechtliche Anerkennungsklage von C. hiess der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 27. Oktober 2022 teilweise gut und verurteilte A. zur Zahlung eines restlichen Lohnes in Höhe von CHF 5'835.70 sowie eines Krankentaggelds in Höhe von CHF 3'640.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2021 auf CHF 941.65 und Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2021 auf CHF 8'534.05. Im Weiteren beseitigte er den in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft erhobenen Rechtsvorschlag in vollem Umfang einschliesslich der Zahlungsbefehlskosten definitiv. C. Mittels Fortsetzungsbegehren vom 13. Dezember 2022 verlangte C. , nunmehr vertreten durch Advokat Christoph Rudin, beim Betreibungsamt Basel-Landschaft die Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXXX für eine Forderung in Höhe von CHF 6'591.67 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2021 aufgrund des am 23. September 2021 ausgestellten Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. XXXXX. C. reichte ein weiteres Fortsetzungsbegehren, diesfalls datiert mit 13. Dezember 2022/11. Januar 2023, für Forderungen in Höhe von CHF 5'835.70 (brutto), CHF 3'640.00 (Krankentaggeld), CHF 85.65 (5% Zins auf CHF 941.65 seit 1. Januar 2021) sowie CHF 776.25 (5% Zins auf CHF 8'534.05 seit 1. Januar 2021) gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 23. September 2021 sowie den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 27. Oktober 2022 ein. D. Am 12. Januar 2023 erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft eine Konkursandrohung gegen A. , in welcher es folgende Forderungen aufführte: CHF 5'835.70 (restlicher Bruttolohn), CHF 3'640.00 (restliches und sozialabzugfreies Krankentaggeld), CHF 85.65 (5% Zins auf CHF 941.65 seit 1. Januar 2021) und CHF 776.25 (5% Zins auf CHF 8'534.05 seit 1. Januar 2021). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 hob das Betreibungsamt Basel-Landschaft diese Konkursandrohung zufolge eines falschen Eintrags des Gläubigervertreters von Amtes wegen auf und stellte am 3. Juli 2023 und am 25. August 2023 je ein Rektifikat mit dem korrekten Vertreter (Advokat Christoph Rudin) aus, wobei es die in der aufgehobenen Konkursandrohung vom 12. Januar 2023 aufgeführten Forderungen unverändert in die Rektifikate übernahm. Nicht in die Rektifikate übernommen wurden indes die in der Konkursandrohung vom 12. Januar 2023 unter den Betreibungskosten aufgeführten weiteren Kosten in Höhe von CHF 2'654.80. Die Zustellung der Konkursandrohung (Rektifikat) vom 25. August 2023 an A. erfolgte am 11. Oktober 2023. E. Gestützt auf genannte Konkursandrohung beantragte C. am 8. November 2023 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Konkurseröffnung über A. , B. . Als Forderungsbetrag führte er darin CHF 10'564.20 auf (CHF 5'835.70 Bruttolohn, CHF 3'640.00 Netto Krankentaggeld, CHF 85.65 Zins zu 5% seit 1. Januar 2021 auf CHF 941.65, CHF 776.25 Zins zu 5% seit 1. Juni 2021 auf CHF 8'534.05, CHF 176.60 Kosten Zahlungsbefehl und Konkursandrohung, CHF 50.00 Polizeiliche Zustellung). F. Unter Hinweis auf genanntes Konkursbegehren verfügte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost am 20. November 2023 in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Überweisung des Falles an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) zur Prüfung, ob die Konkursandrohung nichtig sei. Dies im Wesentlichen vor dem Hintergrund, dass die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 25. August 2023 nicht dieselben Angaben wie der Zahlungsbefehl vom 23. September 2021 enthalte, sondern vielmehr die mittels Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 27. Oktober 2022 zugesprochenen Forderungen, welche betragsmässig über die im Zahlungsbefehl aufgeführten hinausgehen würden, womit der Verdacht der Nichtigkeit der betroffenen Konkursandrohung bestünde. G. Mit Verfügung vom 22. November 2023 setzte die Aufsichtsbehörde A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), dem Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie dem Betreibungsgläubiger C. peremptorische Frist bis zum 5. Dezember 2023 (für Letzteren fakultativ) zur Vernehmlassung zur Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2023 an. H. C. reichte am 4. Dezember 2023 eine fakultative Stellungnahme ein und beantragte, dass das Konkursbegehren unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers auf die in der Betreibung erwähnten Beträge zu reduzieren und das Konkursgericht anzuweisen sei, das Betreibungsverfahren mit reduzierter Forderungshöhe fortzusetzen. I. Der Beschwerdegegner hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2023 fest, dass die Konkursandrohung vom 25. August 2023 offenbar nicht die in Betreibung gesetzten Forderungen enthalte, was sie fehlerhaft mache. Über die angemessenen Rechtsfolgen habe die Aufsichtsbehörde zu befinden. J. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte. Sie schloss den Schriftenwechsel und stellte den Parteien einen Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1.1 Das Konkursgericht kann gemäss Art. 173 Abs. 2 SchKG den Entscheid im Konkurseröffnungsverfahren aussetzen und den Fall der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs überweisen, wenn im vorangegangenen Verfahren Anhaltspunkte für den Erlass einer nichtigen Verfügung nach Art. 22 Abs. 1 SchKG bestehen. Es hat schon so vorzugehen, wenn die Abwesenheit von Nichtigkeitsgründen bezweifelt wird (BSK SchKG- Giroud / Theus Simoni , 3. Aufl., 2021, Art. 173 N 6). Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss diesfalls nicht eingehalten werden, zumal Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden kann (BSK SchKG- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 16 mit Hinweisen). Erfolgt eine Überweisung nach Art. 173 Abs. 2 SchKG, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). 1.2 Vorliegend hat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost am 20. November 2023 in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 SchKG die Überweisung des vorliegenden Falles an die Aufsichtsbehörde verfügt, da es sich bei den in der Konkursandrohung aufgeführten Forderungsbeträgen um teilweise nicht in Betreibung gesetzte Forderungen handle und somit der Verdacht bestehe, dass die Konkursandrohung des Beschwerdegegners nichtig sein könne. Dieses Vorgehen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost ist korrekt, womit die Aufsichtsbehörde über die Nichtigkeit der betroffenen Konkursandrohung zu entscheiden hat. 2. Gemäss der Legaldefinition in Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGer 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020, E. 4.2.1; BSK SchKG- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 8 mit Hinweisen). Nichtigkeitsfälle kommen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten relativ häufig vor (BSK SchKG- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 10). 3.1 Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2023 aus, dass die Konkursandrohung vom 25. August 2023 offenbar nicht die in Betreibung gesetzten Forderungen enthalte, was diese fehlerhaft mache. Die Lehre sei geteilt, was die Rechtsfolgen betreffe. Zum einen werde vertreten, dass die Konkursandrohung als Ganzes nichtig sei. Zum anderen, dass die Konkursandrohung lediglich teilnichtig sei. Mangels eindeutiger Rechtsprechung bzw. Lehrmeinungen werde die Aufsichtsbehörde über die angemessene Rechtsfolge zu befinden haben. 3.2. C. stellt sich in seiner fakultativen Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 auf den Standpunkt, dass das Konkursbegehren respektive die Konkursandrohung teilnichtig sei. Er beantragt eine Reduktion des Konkursbegehrens auf die in der Betreibung erwähnten Beträge sowie eine Anweisung an das Konkursgericht, das Betreibungsverfahren mit reduzierter Forderungshöhe fortzusetzen. Dieses Vorgehen beschränke die Rechte des Beschwerdeführers nicht, zumal er sowohl die in Betreibung gesetzte Forderung als auch diejenige im Fortsetzungsbegehren bestritten habe. Obwohl dieser die Zulässigkeit der Erhöhung der Forderung nie bestritten habe, müsse er mit der Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung den Konkurs abwenden können. 4. Ausgangslage für die Beurteilung, ob die vorliegend betroffene Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft als teilnichtig oder nichtig nach Art. 22 SchKG zu qualifizieren ist, ist die Folgende: Auf dem Zahlungsbefehl vom 23. September 2021 ist eine Forderungssumme von total CHF 6'591.67 (ohne Zins) aufgeführt. Gleiches gilt für das Fortsetzungsbegehren vom 13. Dezember 2022. Im Fortsetzungsbegehren vom 13. Dezember 2022/11. Januar 2023 ist indes eine Forderungssumme von total CHF 9'475.70 (ohne Zins) festgehalten. Dem Konkursbegehren vom 8. November 2023 ist ebenfalls eine Forderungssumme von CHF 9'475.70 (ohne Zins) zu entnehmen. Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner am 12. Januar 2023 bzw. mittels den (inhaltlich identischen) Rektifikaten vom 3. Juli 2023 und 25. August 2023 eine Konkursandrohung für ebendiese Forderungssumme ausgestellt. Stellt man die Forderungssumme im Zahlungsbefehl vom 23. September 2021 jener in der Konkursandrohung vom 25. August 2023 gegenüber, ergibt sich, dass die in der Konkursandrohung genannte Summe um CHF 2'884.03 (Zins unberücksichtigt) höher ist. 5.1 Als nichtig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verfügungen der Betreibungsbehörden zu qualifizieren, die gegen die im öffentlichen Interesse liegenden elementaren Grundsätze der Schuldbetreibung verstossen, weil Betreibungshandlungen bei einer noch nicht in Betreibung gesetzten Forderung vorgenommen wurden (BGE 109 III 53 E. 2; BSK SchKG- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 12). 5.2 Vorliegend wurde lediglich eine Forderungssumme in Höhe von CHF 6'591.67 in Betreibung gesetzt. In Bezug auf den darüberhinausgehenden Betrag ist die Konkursandrohung unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nichtig. Zu klären bleibt, ob dies zur Konsequenz hat, dass die Konkursandrohung teilweise oder als Ganzes nichtig ist. Diese Frage wurde bundesgerichtlich bisher nicht entschieden (KUKO SchKG- Diggelmann , 2. Aufl., 2014, Art. 160 N 1). Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, sind in der Lehre unterschiedliche Auffassungen anzutreffen. 5.3 Alexander R. Markus vertritt im Basler Kommentar zum SchKG (3. Aufl., 2021) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung aus den Kantonen Zug, Luzern und Zürich (siehe nachfolgend) die Auffassung, dass eine Konkursandrohung, in welcher nicht in Betreibung gesetzte Forderungsbeträge aufgeführt seien, aus Gründen des Schuldnerschutzes und mangelnder Praktikabilität der Teilnichtigkeit als Ganzes nichtig sei (BSK SchKG- Markus , 3. Aufl., 2021, Art. 160 N 2). Mit genannter Argumentation hat das Obergericht Zug entschieden, dass eine Konkursandrohung, in welcher nebst der Hauptforderung Parteientschädigungen aufgenommen wurden, die dem Betreibenden in einem Anerkennungs- bzw. Aberkennungsprozess zugesprochen worden seien, nichtig sei (OGer ZG, ZGGVP 2001, 149 f.). Dies entspricht auch der Solothurnischen Gerichtspraxis (OGer SO, SOG 1990 Nr. 32). Das Schuldbetreibungs- und Obergericht Luzern hat den Entscheid gefällt, dass die Konkursandrohung als Ganzes nichtig sei, wenn der Rechtsvorschlag nur für einen Teil der Forderung beseitigt worden sei, die Konkursandrohung aber für den ganzen Forderungsbetrag erfolgt sei. Dies mit der Begründung, dass der Rechtsvorschlag bei Annahme von Teilnichtigkeit seine Bedeutung verlieren würde sowie diese kaum praktikabel wäre. Im Weiteren sei nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner die Forderung im Umfang, in dem Rechtsöffnung gewährt wurde, bezahlt hätte (Schuldbetreibungs- und OGer LU, LGVE 2002, 112 f.). Ferner hat sich auch das Obergericht des Kantons Zürich unter Berufung auf den Schuldnerschutz der Auffassung angeschlossen, dass eine Konkursandrohung, in welcher eine Forderung in Höhe von CHF 19'500.00 nebst Zins von 5% seit dem 1. Januar 2004 aufgeführt sei, statt wie in der Rechtsöffnungsverfügung festgehalten nebst Zins von 5% seit dem 12. Oktober 2006, nichtig sei (OGer ZH, ZR 106/2007, 274). 5.4 Für blosse Teilnichtigkeit der Konkursandrohung spricht sich Philip Talbot im Schulthess Kommentar zum SchKG (4. Aufl., 2017) aus. Nichtigkeit als Ganzes überzeuge nicht, vielmehr sei es aus prozessökonomischen Überlegungen sinnvoll, dass das Konkursgericht im Rahmen eines Konkurseröffnungsverfahrens die Teilnichtigkeit vorfrageweise selber feststelle und diese den Parteien mit der Vorladung zur Konkursverhandlung per Verfügung mitteile. Es sei zwar umstritten, ob das Konkursgericht die offensichtliche Nichtigkeit selber feststellen könne. Dies sei seines Erachtens indes zu bejahen, da bei Offensichtlichkeit eine Überweisung an die Aufsichtsbehörde einen unnötigen Leerlauf und damit verbundenen Zeitverlust bedeuten würde. A maiore ad minus sei die Feststellung durch das Konkursgericht daher auch bei Teilnichtigkeit zulässig (SK SchKG- Talbot , 4. Aufl., 2017, Art. 160 N 2). 5.5 Peter Diggelmann hält im Kurzkommentar zum SchKG (2. Aufl., 2014) fest, dass die Konkursandrohung nach Art. 160 SchKG die Angaben des Betreibungsbegehrens enthalte, womit auf Art. 67 SchKG verwiesen werde. Sofern in der Konkursandrohung eine Position zu hoch oder zu tief aufgeführt sei, könne der Schuldner die Konkurseröffnung mit der richtigen Zahlung verhindern, da die falsche Position nichtig sei (KUKO SchKG- Diggelmann , 2. Aufl., 2014, Art. 160 N 1). Hinsichtlich der Frage, ob die Nichtigkeit einer einzelnen Position bzw. einzelner Positionen die Nichtigkeit der Konkursandrohung als Ganzes zur Folge hat, schliesst er sich weder der einen (E. 5.3) noch der anderen (E. 5.4) Meinung an. 6. Art. 160 Abs. 1 SchKG statuiert, welche Angaben in der Konkursandrohung enthalten sein müssen, wobei in Ziff. 1 die «Angaben des Betreibungsbegehrens» genannt werden. Darin ist ein Verweis auf Art. 67 SchKG zu erblicken, welcher ebendiese regelt (so auch KUKO SchKG- Diggelmann , 2. Aufl., 2014, Art. 160 N 1). Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist im Betreibungsbegehren die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung, bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird, anzugeben. Die ratio legis dieser Angabe im Konkursbegehren besteht darin, dass auf diese Weise sichergestellt ist, dass der Schuldner genau weiss, mit welcher Zahlung er den Konkurs abwenden kann (vgl. KUKO SchKG- Diggelmann , 2. Aufl., 2014, Art. 160 N 1). Damit hat Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) den im öffentlichen Interesse liegenden Schuldnerschutz zum Zweck, auf welchen sich Alexander R. Markus zu Recht beruft. Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist ein durch Formstrenge gekennzeichnetes Rechtsgebiet. Weicht die Forderungssumme auf dem Zahlungsbefehl von jener in der Konkursandrohung ab, besteht eine Unsicherheit für den Schuldner, mit welcher Zahlung er die Konkurseröffnung verhindern kann. Aus der Warte des Schuldnerschutzes läuft vorliegend die Argumentation von C. in seiner fakultativen Stellungnahme, wonach eine Fortsetzung des Konkursverfahrens mit reduzierter Forderungshöhe die Rechte des Schuldners nicht beschränke, daher ins Leere. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Schuldner die in Betreibung gesetzte Forderung (sowie jene im Fortsetzungsbegehren) vollständig bestritten hat. Vielmehr ist in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher die in der Konkursandrohung genannte Forderungssumme jene des Zahlungsbefehls übersteigt, nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer den tieferen, im Zahlungsbefehl genannten Betrag beglichen hätte. Zudem besteht das Risiko, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hat, welche Zahlung er zur Abwendung des Konkurses zu tätigen hat. Dies gilt umso mehr aufgrund des Umstandes, dass seitens des Beschwerdeführers gemäss dem Konkursbegehren Teilzahlungen an C. geleistet worden sind, und zwar selbst wenn – oder gerade weil – Letzterer geltend macht, dass diese zur Tilgung einer anderen Forderung bestimmt gewesen seien. Für eine hohe Gewichtung des Schuldnerschutzes spricht in casu weiter, dass der Beschwerdegegner zwei Rektifikate des ursprünglichen Konkursbegehrens ausstellen musste. Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Praktikabilität fällt vorliegend ins Gewicht, dass es sich nicht um einzelne Forderungspositionen handelt, welche in der Konkursandrohung zusätzlich zu den im Zahlungsbefehl genannten hinzugekommen sind. Vielmehr unterscheiden sich sämtliche Positionen sowohl hinsichtlich der Forderungsgrundlage als auch des jeweiligen Betrags, womit eine Nichtigerklärung von einzelnen Positionen ausser Betracht fällt und folglich die Annahme einer Teilnichtigkeit nicht praktikabel wäre. Somit ist der diesbezüglich in der vorstehenden Erwägung 5.3 ausgeführten Argumentation beizupflichten. Soweit in der Lehre unter Berufung auf die Prozessökonomie für Teilnichtigkeit plädiert wird, ist diese Rechtsauffassung nicht überzeugend. Die Zeitersparnis, welche aus einer Teilnichtigkeit der Konkursandrohung resultieren würde, ist vernachlässigbar. Im Übrigen ist gegen die Auffassung von Philip Talbot einzuwenden, dass auch eine vorfrageweise Prüfung der Teilnichtigkeit durch das Konkursgericht und die Verfügung dieser im Rahmen der Vorladung der Parteien mit Aufwand verbunden wäre. Summa summarum ist der Lehrmeinung, welche sich für eine Nichtigkeit der Konkursandrohung als Ganzes ausspricht (vorstehende Erwägung 5.3), den Vorzug einzuräumen. Ausschlaggebend hierfür ist primär eine hohe Gewichtung des Schuldnerschutzes. Weicht die im Konkursbegehren genannte Forderungssumme von jener im Zahlungsbefehl ab, überwiegt das Interesse des Schuldners an der eindeutigen Erkennbarkeit, mit welcher Zahlung er den Konkurs abwenden kann, das Interesse (des Gläubigers) am Bestand der Konkursandrohung. Daran vermögen auch prozessökonomische Einwände nichts zu ändern. Ebenso wenig ist eine Gefährdung der Rechtssicherheit erkennbar, welche einer Nichtigkeit der Konkursandrohung als Ganzes entgegenstehen würde. Gegen eine Teilnichtigkeit sprechen im Übrigen deren fehlende Praktikabilität sowie der Grundsatz der Formstrenge bei der Anwendung des SchKG. 7. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Konkursandrohung des Beschwerdegegners vom 25. August 2023 in der Betreibung Nr. XXXXX als Ganzes nichtig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ist. 8. Für das vorliegende Verfahren werden in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) keine Kosten erhoben. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), womit jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. Dieser Entscheid ist dem Konkursgericht zu eröffnen (Art. 173 Abs. 3 SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Es wird die Nichtigkeit der Konkursandrohung vom 25. August 2023 in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft festgestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuarin Zoe Brogli